Mitgliederinformation Dezember 2014

1. Widerspruch Altersdiskriminierung

Diejenigen, die beim LBV Widerspruch wegen der europarechtswidrigen Besoldung nach Lebensaltersstufen eingelegt haben, seien erinnert, dass das LBV die Widersprüche aufgrund dieser Rechtsproblematik – anders als die Widersprüche wegen der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Richterbesoldung – nicht als Dauerwidersprüche führt, sondern eine jährliche Wiederholung des Widerspruchs fordert.

Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung kann ich wie folgt berichten:

Am 19. Juni 2014 hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-501/12 u.a. – Specht – entschieden; auf die in diesen Verfahren gestellten Schlussanträge von Generalanwalt Bot hatte der Widerspruchsentwurf des VNVR des letzten Jahres noch Bezug genommen. Der angefügte Entwurf eines Widerspruches ist entsprechend angepasst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Nachgang der Entscheidung am 30. Oktober 2014 entschieden, dass ein Anspruch von Beamten als Ausgleich für die frühere, an das Alter anknüpfende Bemessung ihrer Dienstbezüge allein nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bestehen könne. Diese Vorschrift räume bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein. Dagegen sei bereits nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 die Einstufung der Beamten in eine höhere oder gar die höchste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgeschlossen. Denn die unzulässige Benachteiligung wegen des Alters erfasse sämtliche Gruppen von Beamten. Deshalb bestehe kein gültiges Bezugssystem mehr, an das der Anspruch auf Gleichbehandlung anknüpfen könnte. Für die zu entscheidenden Verfahren bestehe weder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch noch der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG. Für die betroffenen Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht einen Schadensersatzanspruch von monatlich 100,- Euro für angemessen erachtet.

Zu diesem Urteil liegt allerdings bisher lediglich eine Pressemitteilung und keine Urteilsbegründung vor. Es erscheint deshalb derzeit noch nicht geboten, den bisher vom VNVR vorgeschlagenen Antrag auf Einstufung in die höchste Stufe schon jetzt auf einen Entschädigungsanspruch zu begrenzen. Für das nächste Jahr müssten die rechtlichen Ausführungen ggf. angepasst werden. Das dürfte auch für das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung gelten.

2. Richterbesoldung

Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Richterbesoldung dürfte Ihnen nicht entgangen sein, dass das Bundesverfassungsgericht am 3. Dezember 2014 mündlich verhandelt hat; eine Entscheidung ist im nächsten Frühjahr zu erwarten.

Schließlich sieht nach bisherigem Erkenntnisstand der Gesetzentwurf zum Nds. Haushaltsbegleitgesetz 2015 vom 16. September 2014 – LT-Drs. 17-1982 (S. 2 f., 7, 19, 33 f., 39) – unabhängig von den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst der Länder und der Rechtsprechung – Besoldungserhöhungen von 2,5 v. H. zum 1. Juni 2015 und von 2,0 v. H. zum 1. Juni 2016 vor. Die FDP-Fraktion hat hierzu letzte Woche beantragt, von der Erhöhung abzusehen, weil mit der (gemeint wohl: vorschnellen) Festschreibung der ohnehin bestehende Einkommensrückstand der Beamtinnen und Beamten nicht abgebaut, sondern weiter fortgeschrieben werde. Die Abstimmung im Plenum ist für Donnerstag, den 18. Dezember 2014 vorgesehen. Der Beratungsvorgang ist hier dokumentiert.


3. Termine

Auf folgende Termine im nächsten Jahr weise ich bereits jetzt hin:

Die nächste Fortbildungstagung des VNVR findet am 12. und 13. März 2015 in Königslutter statt. Die Programmplanung steht unmittelbar vor dem Abschluss; es müssen lediglich noch letzte Absprachen mit den Referenten getroffen werden. Sobald dies geschehen ist werden die Einladungen versandt.

Die jährliche Mitgliederversammlung ist für den 5. Mai 2015 in Lüneburg geplant.

Der „Kleine Verwaltungsgerichtstag“ ist für den 21. und 22. Mai 2015 in Koblenz vorzumerken.

Abschließend wünsche ich Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest und ein gesundes, glückliches neues Jahr.

Erich Müller-Fritzsche
(Vorsitzender des VNVR)