Mitgliederinformation August 2015

Der auf der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2015 neu gewählte Vorstand ist am 14. Juli 2015 zu seiner ersten Sitzung zusammengekommen. Der Vorstand hat sich u. a. mit den im Herbst anstehenden Neuwahlen zu Hauptrichterrat und Präsidialrat, der Richterbesoldung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 zur amtsangemessenen Alimentation sowie den Verfahren zur altersdiskriminierenden Besoldung befasst.

1. Neuwahlen HRR und Präsidialrat

Der VNVR nimmt wie immer an beiden Wahlen mit einem eigenen Wahlvorschlag teil. Im Vorstand bestand darin Übereinstimmung, dass weiterhin nur Mitglieder auf einer VNVR-Liste kandidieren dürfen. Die Wahlvorschläge sollen jeweils mindestens 10 Kandidatinnen und Kandidaten umfassen (doppelt so viel wie die zu wählenden Mitglieder). Jedes Gericht soll mindestens eine Person für die Listen benennen.

2. Richterbesoldung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Der Vorstand beriet über das Vorgehen nach dem Urteil des BVerfG vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u. a.) zur amtsangemessenen Richterbesoldung und der darin vorgegebenen dreistufigen Prüfung zur Feststellung einer Unteralimentation. Zunächst wurde es für notwendig gehalten, dass das Land (NLBV) über die Widersprüche der Kolleginnen und Kollegen entscheidet. Seit 2008 hat der Verband seinen Mitgliedern empfohlen, Widersprüche einzulegen. Bei einer Zurückweisung will der Verband ein Offenlegen der Prüfungsergebnisse verlangen.

Ferner sind bei den niedersächsischen Verwaltungsgerichten zwei Klagen anhängig, die aber zum Ruhen gebracht sind. Es handelt sich um Verfahren, die mit Unterstützung des Niedersächsischen Richterbundes (NRB) bei den Verwaltungsgerichten Osnabrück und Hannover geführt werden. Nach Angaben des Vorsitzenden des NRB
will der NRB zunächst selbst die Erfolgsaussichten nach den Kriterien des BVerfG prüfen, um dann zu entscheiden, ob die Fortführung der Verfahren empfohlen und unterstützt wird.

Der Vorsitzende stellte in der Vorstandssitzung außerdem eine Prüfung einzelner Kriterien durch den DRB für das Jahr 2013 vor. Danach erfüllte das Saarland vier der fünf Kriterien, Bremen und Baden-Württemberg erfüllten drei Kriterien. Alle anderen Länder erfüllen für das Jahr 2013 höchstens zwei Kriterien, so dass für sie die Verfassungswidrigkeit der Besoldung nicht indiziert ist. Auch Niedersachsen erfüllt nur zwei Kriterien (Tariflohnabweichung und Verbraucherpreisindex). Er hob hervor, dass es sich um eine komplizierte Materie handele, da das BVerfG umfangreiche Vorgaben gemacht habe. Hierfür seien viele, mitunter nicht frei zugängliche Informationen und z. T. komplizierte Berechnungen nötig.

3. Verfahren zur altersdiskriminierenden Besoldung

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 (2 C 3.13) könnte die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG am 08.11.2011 abgelaufen sein. Alle nach dem 09.11.2011 eingelegten Widersprüche könnten insgesamt aussichtslos sein, da die Entschädigung nach § 15 AGG in Höhe von 100,00 EUR den unionsrechtlichen Haftungsanspruch insoweit verdrängt. Der Beginn der Zwei-Monats-Frist ist allerdings in dem Urteil nicht festgelegt. Im LBV ist nach den Erkundigungen des Verbandes vorerst keine Entscheidung über die Widersprüche geplant. Dort will man das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Besoldungsrechts abwarten. Dazu wurde – vom LBV – erläuternd ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren derzeit geprüft werde, ob und in welchem Umfang die Umstellung der Besoldung auf Erfahrungsstufen rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann.